Rauchwarnmelder

Der Bayerische Landtag hat mit dem Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Baukammerngesetzes beschlossen, für Neubauten und den Bestand von Wohnungen eine gesetzliche Rauchwarnmelderpflicht einzuführen.

Gesetzliche Vorschriften

Seit dem 1.1.2013 gilt gemäß der Bayerischen Bauordung Artikel 46 Absatz 4 die gesetzliche Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern. Seit dem 31.12.2017 müssen alle Wohnungen in Bayern mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein.

Für diese Aus- und Nachrüstung sind bei neuen Wohnungen die Bauherren und bei vorhandenen Wohnungen die Eigentümer verantwortlich. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, bei Mietwohnungen also in der Regel den Mietern.

Normative Vorschrift

Die Neufassung der „Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder: DIN 14676“ sieht in Ihrer Fassung vom Herbst 2012, im Abschnitt 7 vor:

Das für die Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ benötigt wird.

Unsere Leistungen

Bei uns werden Rauchwarnmelder grundsätzlich durch eine „Geprüfte Fachkraft für Rauchwarnmelder“ projektiert, geplant und Instand gehalten.

Wir führen die Produkte aller namhaften Hersteller wie z.B. Hekatron, Busch-Jaeger, Gira usw., ob Einzelmelder oder vernetzte Systeme, sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.